Satzung

Vereinssatzung des SV DJK Teutonia Waltrop – Stand Januar 2017

I.

§1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen SV DJK Teutonia Waltrop e.V. Er ist hervorgegangen
aus dem am 15.07.1920 gegründeten – (wiederbegründet am 07.02.1954 als
Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörden aufgelösten Vereins DJK Teutonia 20
Waltrop) – Verein DJK Teutonia 20 Waltrop e.V.. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Recklinghausen unter der Nr. 1710 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waltrop.

(3) Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes, des Deutschen Schwimmverbandes,
derer Fachverbände und des Landessportbundes.

(4) Der Verein führt das DJK-Abzeichen in Siegel und Briefkopf.

(5) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Leibesübungen für jedermann
in Form des Schwimm- und Wasserballsports, insbesondere des Leistungs- und des Breitensports zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung des Menschen, vornehmlich der
Jugend.

(6) Parteipolitische und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

(7) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Vereinsförderungsgesetzgebung und zwar insbesondere durch die Pflege und
Förderung des Amateur-Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8) Der Verein betreibt ausschließlich Sportarten, die von keinem anderen Verein der
Konföderation der DJK Waltrop-Vereine betrieben werden, es sei denn, diese Betätigung
dient der Förderung des Breitensports.

 

II.

§2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Jugendmitgliedern

– 2 –

 

 

– 2 –

a) Aktives Mitglied ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet
hat und aktiv den Schwimmsport betreibt, sowie alle Mitglieder, die sich in
der Verwaltung und Leitung betätigen.

b) Passives bzw. förderndes Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat und gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

c) Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Jahres- oder einer außerordentlichen
Versammlung der ernannt werden, der sich besondere Verdienste
im Schwimm- und Wasserballsport oder im Verein erworben hat. Der Ernennungsbeschluss
bedarf einer 3/4-Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

d) Zu den Jugendmitgliedern gehören alle Jugendlichen unter 18 Jahren.
Die Jugendmitglieder sind aktive Mitglieder und haben sich während der
Schwimmzeit am Training aktiv zu beteiligen. Falls eine aktive Beteiligung
nicht möglich ist, oder aus besonderen Gründen abgelehnt wird, können
die Jugendlichen passive Mitglieder werden, wenn sie den jeweils gültigen
Monatsbeitrag entrichten. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung.

(2) Die Mitgliedschaft kann im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten von jedermann
erworben werden. Ein Antrag für diese hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Aufnahmeanträge von Jugendlichen müssen vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben
sein. Bei Einreichung des Antrages sind von den Erwachsenen und Jugendlichen die jeweils
gültigen Aufnahmegebühren zu entrichten. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr.

(3) Die Aufnahme erfolgt durch Einreichung des Aufnahmeantrages. Eine Bestätigung erfolgt, wenn gewünscht in schriftlicher Form (Mail), durch den Kassierer.
Bei Nichtaufnahme ist der Verein nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist nur schriftlich und nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Eine Bestätigung, falls gewünscht, erfolgt per Mail durch den Kassierer.

(5) Der Kassierer kann eine Streichung der Mitgliedschaft mit Einvernehmen des geschäfts-
führenden Vorstands vornehmen, wenn nach Ablauf der Mahnfrist der Mitgliedsbeitrag
nicht entrichtet wurde.

(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.

 

7) Alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes enden beim Austritt , beim Ausschluss mit
Rechtskraft der Verfügung. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt jedoch Beitragsschuldner
bis Ende des Ausschlussjahres. Die Beitragsschuld wird sofort fällig.

(8) Die Mitgliedszugehörigkeit in der DJK Teutonia 20 Waltrop e.V. Schwimm-Abteilung
vor der Neugründung werden angerechnet.

– 3 –

 

– 3 –

III.

§3 Beiträge

(1) Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung genehmigt.

(2) Der Verein erhebt von allen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge
und Aufnahmegebühren wird alljährlich vom amtierenden Vorstand festgesetzt.
Der Beitrag ist eine Bringschuld.

(3) Die Beiträge sind im Voraus bis spätestens zum 31.03. jedes Jahres für das laufende
Jahr zu entrichten. Wenn der Beitrag nicht bis zum 31.03. bezahlt wird, wird das Mitglied
gemahnt. Die Mahngebühren fallen dem Mitglied zur Last. In Härtefällen (Krankheit,
Erwerbslosigkeit usw.) entscheidet über die Beitragsentrichtung der Vorstand.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

IV.

§4 Rechte und Pichten

(1) Die erwachsenen Mitglieder (über 16 Jahre) haben folgende Rechte:

a) Stimm- und Wahlrecht

b) Anträge zu stellen und zu vertreten

c) die Vereinseinrichtungen zu benutzen

d) andere Mitglieder vor dem Verein zu vertreten

e) das passive Wahlrecht

Ehrenmitglieder haben keinen Sitz und keine Stimme im Vorstand.

(2) Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

a) Anerkennung der Satzungen des Vereins

b) Zahlung der festgesetzten Beiträge als Bringschuld

c) Befolgung der Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten

d) Treuepflicht

 

Die Aktiven und aktiven Jugend-Mitglieder sind außerdem zur Teilnahme am Schwimmsport
und den angesetzten Übungsstunden bzw. zur Mitarbeit in der Vereinsleitung
verpflichtet. Aus den Reihen der Aktiven und aktiven Jugend-Mitglieder werden von den Übungsleitern die Wettkampfmannschaften zusammengestellt.
– 4 –
– 4 –

(3) Die Rechte eines Mitgliedes, das seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, ruhen bis
zur Erfüllung.

 

V.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen.

(3) Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

VI.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

 

VII.

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr und zwar möglichst
bis zum 31.März des Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durchgeführt werden, wenn diese von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragt, oder vom Vorstand einberufen wird.

(3) Zu Mitgliederversammlungen muss spätestens 7 Tage vorher schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung eingeladen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden, soweit gemäß Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme, sie kann nur persönlich wahrgenommen
werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(6) Beschlüsse werden durch Handzeichen abgestimmt, wenn keine geheime Abstimmung
beantragt wird.
– 5 –
– 5 –

 

(7) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es kann durch
Handzeichen gewählt werden, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.

(8) Gefasste Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.

VIII.

§8 Der Vorstand

(1) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

a) der/die 1. Vorsitzende

b) der/die 2. Vorsitzende
es können weitere Stellvertreter/-innen gewählt werden

c) der/die 1. Kassenführer/-in

d) der/die sportliche Leiter/-in

e) der/die Schriftführer/-in

 

(2) Zum erweiterten Vorstand gehören außer eben genannten Personen folgende:

a) der/die 2. Kassenführerin

b) der/die Pressewart/-in

c) der/die 1. Schwimmwart/-in

d) der/die 1. Jugendvertreter/-in

e) der/die Breiten-und Sozialwart/-in

f) die Beisitzer (maximal 5 Personen)

h) der Festausschuss (bestehend aus maximal 4 Personen)

Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern wird die Zuwahl in der nächsten
Mitgliederversammlung vorgenommen.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können den
Verein nur gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis übt der 2. Vorsitzende
seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden aus.

(4) Der Vorstand unter Punkt (1) und (2a-e) wird 2jährig in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Um eine ungehinderte Fortführung der Geschäfte zu gewährleisten, wird der Vorstand jeweils in 2 Gruppen mit überschneidender Wahlperiode gewählt.
– 6 –
– 6 –

In Jahren mit gerader Zahl werden gewählt:
– der/die 1. Vorsitzende
– der/die 1. Kassenführer/-in
– der/die sportliche Leiter/-in
– der/die Pressewart/-in
– der/die Breiten-und Sozialwart/-in

In Jahren mit ungerader Zahl werden gewählt:
– der/die 2. Vorsitzende
– der/die Schriftführer/-in
– der/die 2. Kassenführer/-in
– der/die Schwimmwart/-in

Der Jugendvertreter wird in einer Mitgliederversammlung der Jugendlichen nach der Jugendordnung gewählt. Diese Mitgliederversammlung ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen. Der Jugendvertreter bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins.

(5) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und den
Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr
zufließenden finanziellen Mittel. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.

 

(6) Dem Vorstand kann ein Beirat zugeordnet werden. Er hat bis zu 5 Mitglieder, die
von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der
Beirat hat Sitz und Stimme im Vorstand.

(7) Dem Vorstand kann ein Festausschuss zugeordnet werden. Er hat bis zu 4 Mitglieder,
die von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
Der Festausschuss hat Sitz und Stimme im Vorstand.

(8) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse durch Abstimmung. Die Beschlussfähigkeit ist
gegeben, wenn mehr als 50% des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Vertreter anwesend sind.

(9) Beschlüsse sind durch Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
oder 2.Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(10) Der/die Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich, beruft und leitet
die Sitzungen und Versammlungen. Im Bedarfsfall müssen außerdem Vorstandssitzungen
stattfinden, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder es wünscht oder besondere
Umstände es erforderlich erscheinen lassen.

(11) Der Kassenführer verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss auf.

(12) Die Kassenprüfer, die jährlich gewählt werden, prüfen die Kassengeschäfte. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers. Außerdem ist im Verlauf eines Geschäftsjahres (nach Anmeldung jeder Zeit) die Kasse von beiden Kassenprüfern mindestens einmal in zweckentsprechenden Abständen zu überprüfen. Die beiden Prüfer sind jährlich in der Jahreshauptversammlung zu benennen. Prüfungsvermerke sind in Form einer Aktennotiz der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.
Dem 1. Vorsitzenden steht das Recht zu, jederzeit in die Kassenführung Einblick zu nehmen.
– 7 –
– 7 –

(13) Zu Vorstandssitzungen muss spätestens 7 Tage vorher, unter Angabe einer Tagesordnung, eingeladen werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung muss schriftlich 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

 

IX.

§9 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung kann nur eine
Jahres- oder außerordentliche Versammlung mit 3/4-Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.

 

X.

§10 Fusionierung/Auflösung des Vereins

(1) Zu einem Beschluss, der eine Fusionierung mit einem anderen Verein beinhaltet, ist
eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Im Falle einer Fusionierung ist zu beachten, dass das Vereinsvermögen im gemeinnützigen Bereich verbleibt.
Der Rechtsnachfolger der fusionierenden Vereine muss die Anerkennung
als steuerbegünstigte Körperschaft besitzen.

(3) Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt ‚Austritt‘ einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zu einer solchen Versammlung ist gleichzeitig dem DJK-Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen.

(4) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
‚Auflösung des Vereins‘ stehen.

(5) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

(6) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden
beschlossen werden.

(7) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an eine karitative Einrichtung, die vom Vorstand bestimmt wird, mit der Auflage, diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung)
beschlossen.

Waltrop, den 22.03.2017